Aktuelle Rechtsprechung zur Geschäftsführerstellung der Komplementär‑GmbH
Maßstab: Rechtsmacht statt faktischer Einfluss
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines GmbH‑Geschäftsführers kommt es entscheidend auf die satzungsmäßig verankerte Rechtsmacht an, ihm nicht genehme Weisungen zu verhindern. Selbstständigkeit wird grundsätzlich nur bejaht, wenn der Geschäftsführer entweder mindestens 50 % der Anteile hält oder über eine „echte“ qualifizierte Sperrminorität verfügt, die die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. Rein faktische Einflussmöglichkeiten oder gelebte Praxis reichen nicht.
„Unechte“ Sperrminorität genügt nicht
Beschränkte Vetorechte nur für bestimmte Gegenstände (z. B. einzelne Katalogentscheidungen) vermitteln keine umfassende Verhinderungsmacht und schließen eine abhängige Beschäftigung nicht aus. Die Abberufungsprävention allein ist regelmäßig notwendig, aber nicht hinreichend.
GmbH & Co. KG‑Spezifika
In der GmbH & Co. KG steht die gewöhnliche Geschäftsführung grundsätzlich der Komplementär‑GmbH zu; Kommanditisten haben insoweit kein Weisungsrecht, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Die Statusbeurteilung des Geschäftsführers der Komplementär‑GmbH richtet sich primär nach seiner Rechtsmacht in der Komplementär‑GmbH. Eine mittelbare Einflussnahme über die KG ist nur dann beachtlich, wenn sie gesellschaftsvertraglich klar verankert ist und unmittelbar auf Beschlüsse der Komplementär‑GmbH durchschlägt.
Einheits‑KG und Drittanstellung
Bei Einheits‑KG‑Konstellationen (KG ist Alleingesellschafterin der Komplementär‑GmbH) und bei Drittanstellung bleibt ein Fremdgeschäftsführer regelmäßig abhängig beschäftigt, es sei denn, die Satzung räumt ihm über Beteiligungen oder Sperrminoritäten eine umfassende Rechtsmacht in der Komplementär‑GmbH ein. Unklare Formulierungen genügen dem Postulat der Vorhersehbarkeit nicht.
Satzung und Gesellschaftsvertrag als Dreh- und Angelpunkt
Unternehmen sollten die Satzung der Komplementär‑GmbH sowie den KG‑Vertrag so gestalten, dass eine etwaige Sperrminorität des Geschäftsführers klar, umfassend und hinreichend bestimmt verankert ist. Nur schriftlich geregelte, unmittelbar durchschlagende Rechte werden berücksichtigt; außerhalb der Satzung vereinbarte Stimmbindungen oder „gelebte Praxis“ sind unbeachtlich.
Vermeidung von Unklarheiten
Formulierungen, die Vetorechte nur gemeinsam mit anderen gewähren („und“) statt alternativ („und/oder“), oder die nur einzelne Gegenstände betreffen, sind für die Statusfeststellung kritisch. Die Rechtsprechung verlangt Klarheit und Vorhersehbarkeit schon zu Beginn der Tätigkeit.
Komplementär‑GmbH ohne Beteiligung an der KG
Auch wenn die Komplementär‑GmbH selbst keine Beteiligung an der KG hält oder die Vergütung nur von der KG kommt, ist für den Status des Geschäftsführers der Komplementär‑GmbH maßgeblich seine Rechtsmacht in der Komplementär‑GmbH. Fremdgeschäftsführer ohne qualifizierte Sperrminorität sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig.
Statusfeststellung frühzeitig angehen
Unternehmen sollten bei Neustrukturierungen ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV frühzeitig beantragen und die relevanten Satzungs- und Vertragsunterlagen beifügen. Änderungen zur Schaffung einer Sperrminorität wirken nur für die Zukunft und müssen eindeutig sein.
Prüfen Sie die Satzung der Komplementär‑GmbH und den KG‑Vertrag auf eine umfassende, eindeutig formulierte Sperrminorität zugunsten des Geschäftsführers, wenn Sozialversicherungspflicht vermieden werden soll. Verlassen Sie sich nicht auf faktische Einflusslagen, familiäre Bindungen oder bloße Abberufungsschutzklauseln; sie genügen nicht. Bei Einheits‑KG‑Konstellationen ist besondere Sorgfalt nötig: Die KG als Alleingesellschafterin übt die Gesellschafterrechte in der Komplementär‑GmbH aus; die Statusfreiheit des Geschäftsführers setzt auch hier eine unmittelbare, satzungsmäßig verankerte Rechtsmacht in der GmbH voraus. Beantragen Sie eine Statusfeststellung rechtzeitig und dokumentieren Sie alle relevanten gesellschaftsrechtlichen Regelungen klar schriftlich.
Die aktuelle BSG‑Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Geschäftsführern der Komplementär‑GmbH in GmbH & Co. KG‑Strukturen ist eindeutig: Maßgeblich ist die satzungsmäßig verankerte, umfassende Rechtsmacht, unliebsame Weisungen zu verhindern. Ohne mindestens 50 % Beteiligung oder eine echte Sperrminorität liegt in der Regel eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Unternehmen sollten ihre Satzungs‑ und Vertragslage konsequent auf Klarheit und Durchgriff prüfen und Statusfragen frühzeitig klären.
BSG, Urteil vom 08.07.2020, - B 12 R 1/19 R -, juris
Abgrenzung bei Geschäftsführer der Komplementär‑GmbH; Betonung der satzungsmäßigen Rechtsmacht und KG‑Spezifika.
BSG Urteil vom 08.07.2020, - B 12 R 4/19 R - und - B 12 R 6/19 R -, juris
Kommanditisten‑Einfluss, Drittanstellung und Anforderungen an eine klare Sperrminorität.
BSG Urteil vom 13.03.2023, - B 12 R 6/21 R -, juris:
Bestätigung der Linie, dass nur umfassende Rechtsmacht eine Beschäftigung ausschließt; faktische Führungspositionen genügen nicht.
BSG Urteil vom 29.06.2016, - B 12 R 5/14 R -, juris
Abberufungsschutz ist regelmäßig notwendig, aber alleine nicht ausreichend für Selbstständigkeit.
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